Unsere Satzung

(Abschrift)

des Schützenvereins "St. Margareta" e.V. Ennest vom 19.06.2016

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Schützenverein führt den Namen -Schützenverein "St. Margareta" e.V., Ennest - und hat seinen Sitz in 57439 Attendorn-Ennest, Kreis Olpe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgabenkreis

1 )

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, sowie die Förderung der Heimat.

2 )

Der Schützenverein erstrebt die Erhaltung echter sauerländischer Art und Sitte, den Schutz und die sinnvolle Weiterentwicklung der heimatlichen Art. Er will dadurch die Einwohner zu einem öffentlichen Fest - dem Schützenfest - und zu sonstigen öffentlichen Gemeinschaftsfeiern vereinigen und ohne Unterschiede von Rang, Stand und Namen eine Annäherung herbeiführen, die brüderliche Eintracht mehren und dadurch den Gemeinsinn beleben und festigen. Er will ferner in der gesamten Bürgerschaft, insbesondere in der Jugend, die Heimatliebe und das Gefühl der Verpflichtung gegenüber der örtlichen Gemeinschaft und dem gesamten deutschen Volkstum wahren und stärken. Der Schützenverein ist bestrebt, die traditionelle Verbindung mit der Kirche zu pflegen und auszubauen. Hierzu gehört die Beteiligung an der jährlichen Fronleichnamsprozession, wozu der gesamte Vorstand in voller Uniform erscheint. Ebenso beteiligt sich der gesamte Vorstand an der Ehrung der Verstorbenen und Gefallenen am Volkstrauertag. Schließlich ist der dem Schützenverein eigene Schießsport zu erhalten und zu pflegen.

3 )

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Es gibt

  1. ordentliche Mitglieder,
  2. Ehrenmitglieder,
  3. Jungschützen.

1 )

Ordentliches Mitglied kann jede männliche Person werden die 18 Jahre alt ist.

2 )

Jede männliche Person aus dem gleichen Personenkreis, die 14 Jahre alt ist und das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Jungschütze werden. Jungschützen werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres ordentliche Vereinsmitglieder; gleichwohl können sie auch die Rechte und Pflichten eines Jungschützen bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres für sich in Anspruch nehmen. Funktionen innerhalb der Jungschützenabteilung können nur von Jungschützen übernommen werden, die mindestens 16 Jahre alt sind. Gleiches gilt für die Teilnahme am Vogelschießen der Jungschützenabteilung nach § 9 dieser Satzung

 

3 )

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter gleichzeitiger Eintragung in das Mitgliederverzeichnis ( Mitgliederkartei ). Von der Ablehnung der Aufnahme wird der Betreffende schriftlich benachrichtigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

4 )

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt - welcher spätestens 2 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zu erklären ist - sowie durch Ausschluss . Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Entrichtung des Jahresbeitrages sowie einer für das Jahr beschlossenen Umlage oder eines Sonderbeitrages. Ausschlussgründe sind:

  1. Richterliche Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
  2. Nichtzahlungen des fälligen Beitrages, der Umlage oder eines Sonderbeitrages, 
  3. andere schwerwiegende Gründe

Die Ausschliessung erfolgt durch den Vorstand. Die aus dem Verein ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren mit dem Tag des Eingangs der Austrittserklärung bzw. dem Tage der Entscheidung über ihren Ausschluss jedes Recht am Vereinsvermögen. Gegen den Beschluß einer Aussschliessung kann das betroffene Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen. In diesem Fall hat der Betroffene selbst zu erscheinen und seine Verteidigung zu führen. Über Berufungen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

5 )

Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Etwaige Ernennungen sind jeweils in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge, haben weder Ansprüche am Vermögen noch Verpflichtungen hinsichtlich der Schulden des Vereins, besitzen jedoch volles Stimmrecht.

§ 4 Jungschützenabteilung

1 )

Die Jungschützen halten jährlich - vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Schützenvereins - eine Zusammenkunft ab, die von dem Sprecher der Jungschützenabteilung einberufen und geleitet wird. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes gem. § 7 dieser Satzung haben jederzeit Zutritt und Rederecht in der Versammlung der Jungschützen.

2 )

Die Versammlung der Jungschützen hat insbesondere die Aufgabe, aus ihrer Mitte einen Hauptmann zu wählen, der als Sprecher der Jungschützenabteilung gleichzeitig Mitglied des Beirates nach § 7 dieser Satzung ist.

3 )

Der Hauptmann der Jungschützen wird, von der Versammlung der Jungschützenabteilung, auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4 )

Über die Versammlung der Jungschützen ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterschreiben.

5 )

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6 )

Eine außerordentliche Versammlung der Jungschützen ist einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder der Jungschützenabteilung dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

§ 5 Beiträge

Jedes Mitglied hat bis zum 30. Juni jeden Jahres den jährlichen Beitrag in der von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzten Höhe zu zahlen.
Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden in dem darauf folgenden Jahr für die Dauer ihrer weiteren Mitgliedschaft beitragsfrei.
Von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen bzw. Sonderbeiträge werden im Beschlussjahr fällig. Im übrigen sind sie nach den Grundsätzen der üblichen Jahresbeiträge zu entrichten ( Mitglieder nach dem vollendeten 65. Lebensjahr frei. )
Der jährliche Mitgliedsbeitrag der Jungschützen wird durch die Versammlung der Jungschützen festgelegt.
Im Übrigen entscheidet über Niederschlagung von Beiträgen der Vorstand von Fall zu Fall.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Beirat und
  3. die Mitgliederversammlung
  4. die Jungschützenabteilung

Zum Beirat gehört ferner der Sprecher der Jungschützenabteilung. Dieser ist im Vorstand nur beratend tätig. Falls jedoch die Belange der Jungschützenabteilung berührt werden, ist er bei Vorstandsbeschlüssen stimmberechtigt.

§ 7 Vorstand und Beirat

1 )

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassierer,

und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

2 )

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, vertreten.
Der stellvertretende Vorsitzende darf im Innenverhältnis anstelle des 1.Vorsitzenden nur tätig werden, wenn dieser verhindert ist.

3 )

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Nach dreijähriger Zugehörigkeit scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder turnusmäßig aus. Die andere Hälfte scheidet im darauf folgenden Jahr aus. Ausgeschiedene können wiedergewählt werden.

4 )

Der Beirat besteht zurzeit - einschließlich des Sprechers der Jungschützenabteilung - aus 9 Personen. Er kann von der Mitgliederversammlung nach Bedarf ergänzt werden. Die Beiratsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt und scheiden turnusmäßig aus. Auch hier ist Wiederwahl zulässig. Scheidet aus einem besonderen Grund ( Tod, Amtsniederlegung ) ein Vorstands- oder Beiratsmitglied aus, hat die Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen, die jedoch längstens für die restliche Wahlzeit des Ausgeschiedenen gilt. Der jeweilige Sprecher der Jungschützenabteilung ist geborenes Mitglied des Beirates.

§ 8 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung erfolgt durch Vorstand und Beirat gemeinsam. Sie treten regelmäßig zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Vorstand und Beirat treffen selbstständig alle Bestimmungen, die zur Veranstaltung von Festlichkeiten erforderlich sind und fassen alle in inneren und äußeren Angelegenheiten des Vereins erforderlichen Beschlüsse, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Ausbesserungen, Anschaffungen und Verdinge, deren Kosten im Einzelfalle € 5.000,- nicht übersteigen, fallen in die Zuständigkeit von Vorstand und Beirat.Hiervon ausgenommen sind Ausgaben, die für nicht aufschiebbare Reparaturen erforderlich sind. Sie geben sich eine eigene Geschäftsordnung, in deren Rahmen alle zur reibungslosen Mitarbeit verpflichtet sind.
Den Vorsitz in allen Sitzungen führt der Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Sind beide verhindert, wählen die Erschienenen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden. Über alle Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnete Protokolle zu fertigen. Der Vorsitzende hat alle Vorstands- und Beiratsmitglieder wenigstens 3 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den jeweiligen Sitzungen zu laden.
Der jeweilige Festkönig nimmt an allen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 9 Feste und Veranstaltungen

Der Schützenverein veranstaltet alljährlich ein Schützenfest im Sinne der althergebrachten Schützenfeste. Die Festtage sind in die Oktave des Kirchenpartonatsfestes von Ennest - "St. Margareta" - ( in der Regel 3. Sonntag im Juli ) zu legen. In außergewöhnlichen Fällen kann der Vorstand das Schützenfest auf einen anderen Zeitpunkt verlegen.
Höhepunkte des Festes sind ein feierliches Hochamt und das Vogelschießen. Die Königswürde wird dem Schützen verliehen, der den Rest des Vogels von der Stange holt.
Die Mitglieder der Jungschützenabteilung ermitteln im Rahmen des jährlichen Schützenfestes einen Jungschützenkönig. Die jeweiligen Könige sind nicht berechtigt, im nächsten Jahr wiederum die Königswürde zu erringen. Organisatorische und vertragliche Einzelheiten regeln der Vorstand und Beirat. 
Darüber hinaus finden gesellige Heimatveranstaltungen statt, soweit der Vorstand es für angebracht hält.

§ 10 Rechnungslegung, Jahresbericht

Der Kassierer führt das gesamte Rechnungswesen nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung für den Vorstand. Für jedes Geschäftsjahr hat der Vorstand einen Kassen- und Jahresbericht zu fertigen. In jeder ordendlichen Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Nach zweijähriger Tätigkeit scheidet der länger amtierende Kassenprüfer aus. Die Kassenprüfer haben über die Prüfung der Kasse einen schriftlichen Bericht zu verfassen und die Mitgliederversammlung zu unterrichten. Der von den Prüfern zu unterzeichnende Prüfungsbericht ist nach Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu den Kassenunterlagen zu nehmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

1 )

Der Vorstand beruft alljährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt, unter Angabe der Tagesordnung, auf der Internetseite des Schützenvereins, sowie durch Aushang im Foyer der Schützenhalle und im Schaukasten am Dorfplatz. Der Termin der Versammlung wird zusätzlich in den lokalen Tageszeitungen veröffentlicht.

2 )

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a ) Genehmigung des Kassen- und Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b ) Entlastung des Vorstandes,
c ) Wahl des Vorstandes und des Beirates,
d ) Festsetzung der Jahrsbeiträge bzw. Umlagen oder Sonderbeiträge,
e ) Satzungsänderungen bzw. -ergänzungen
f ) Aufnahme von Darlehen
g ) Verwendung des Vereinsvermögens
h ) Auflösung des Vereins.

3 )

Grundsätzlich erfolgt Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu einer Beschlussfassung nach den Punkten e) und h) ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.
Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen Gefasste Beschlüsse sind genauestens aufzuzeichnen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Abstimmung erfolgt durch Zuruf. Sie kann durch Stimmzettel erfolgen, wenn Versammlung oder Vorstand es für erforderlich halten.

4 )

Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen - unter Beachtung der Auflagen zur Einberufung für die ordentliche Versammlung - anberaumen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung.

5 )

Der Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies ¼ der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.

§ 12 Auflösung

Damit in Zeiten, in denen das Interesse am Verein sinken könnte, auch eine geringe Mitgliederzahl weiter dem Zweck des Schützenvereins dienen kann, ist eine Auflösung des Vereins solange unmöglich, wie noch 50 Mitglieder zum Verein zählen.
Die Auflösung des Vereins ist vom Vorstand bzw. den verbliebenen Mitgliedern in einer im Kreis Olpe erscheinenden Tageszeitung oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu geben. Evtl. Gläubiger sind zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Der Vorstand bzw. die restlichen Mitglieder sind verpflichtet, ausstehende Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger abzufinden.
Der alsdann noch verbleibende Überschuss fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die kath. Pfarrgemeinde "St. Margareta" Ennest, die ihn unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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